(Kabul; 10-03; S.3)
Beschleunigte Entscheidungsfindung?
In letzter Zeit wird immer mal wieder die Notwendigkeit
besonderer gesetzlicher Regelungen behauptet, die eine Entscheidung
zum Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte beschleunigen sollen.
Ob diese Notwendigkeit tatsächlich besteht, kann bezweifelt werden.
Um es in eine historische Perspektive zu rücken:
die gewollt oder ungewollt kriegserfahrenen Väter und Mütter des
Grundgesetzes hielten weitere als die insbesondere in den Artikeln
115a, 115e und 115l festgelegten Bestimmungen für den Verteidigungsfall
für nicht erforderlich. Der Verteidigungsfall wird in Artikel
115a definiert als "[d]ie Feststellung, daß das Bundesgebiet
mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar
droht" (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Textausgabe. Stand: Dezember 2000. Bonn 2001).
Die drei Artikel legen den Vorrang des Parlamentes vor allen anderen
Bundesorganen fest, der allenfalls kurzfristig aufgrund besonderer
Notlage ausgesetzt werden kann (vgl. ebd.). – Einige Parlamentarier
meinen nunmehr, es bestünde die Notwendigkeit, das Parlament nicht
länger bei jedem Auslandseinsatz der Streitkräfte darüber entscheiden
zu lassen. Ihre Begründungen werden sich am historischen Vorbild
messen lassen müssen.
Einmal angenommen, es fände sich eine konsensfähige
Begründung: was wären die Kriterien für einen darunter fallenden
Einsatz und was die politischen Folgen?
An möglichen Kriterien wurden bislang genannt eine geringe Zahl
von Soldaten oder ein nur teilweise militärischer Auftrag. (weiter
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