(Rente; 10-03; S.3)
Detailliert heißt dieses, dass ab 2011 bis 2035
die Anspruch auf Rentenzahlungen um einen Monat pro Jahr verkürzt
wird, somit im Jahr 2010 ein Rentner ab dem 65. Lebensjahr eine
Rente bekommt, im Jahr 2035 erst ab dem 67. Lebensjahr.
Zudem wird vorgeschlagen, dass eine vorzeitige
Auszahlung der Rente höchstens drei Jahre vor Erreichen des dann
jeweils geltenden Rentenalters möglich sein soll.
Für jeden Monat der vorzeitigen Auszahlung soll es einen Abschlag
von 0,3 Prozentpunkten auf die jeweilige Rente geben. Ein Rentner,
der im Jahr 2010 mit 62 Jahren in Rente ginge, hätte also eine
um 10,8 Prozent geminderte Rente, genauso wie jemand im Jahr 2035,
der allerdings erst mit 64 Jahren in Rente gehen könnte.
Neben versicherungspflichtiger Erwerbsarbeit
soll nunmehr auch Erziehungs- und Pflegearbeit für eine vorzeitige
Rentenauszahlung angerechnet werden.
Falls man damit auf insgesamt 45 Jahre Arbeit kommt, könnte die
Rente bis zu fünf Jahren früher ausgezahlt werden. Allerdings
gälten dann die oben genannten Abschläge, d.h. man hätte bei fünf
Jahren früherer Auszahlung einen Abschlag von 18 Prozent hinzunehmen.
Diese ersten drei Regelungen dienen eher der
Feinabstimmung, je nach Entwicklung der Rahmenbedingungen sind
daher quantitative Änderungen vorstellbar.
Der vierte Punkt jedoch enthält ein qualitatives Moment, welches
in dieser Form noch nicht vorgeschlagen worden ist. Zwar gab es
bereits Demografie- und Nachhaltigkeitsfaktoren zur Bestimmung
der Anpassung von Rentenzahlungen, einen "Rentnerquotienten"
gab es bislang jedoch nicht. Bei diesem wird nicht nach Bevölkerungsentwicklungen
inklusive Migrationsbewegungen gefragt, sondern der ökonomisch
relevante Kern belassen.
Der Anstieg der Rentenzahlungen wird dabei an
das Verhältnis von Erwerbstätigen zu Rentnern gekoppelt: steigt
bei konstanter Zahl der Rentner die Zahl der Erwerbstätigen –
gibt es also mehr Beitragszahler – so steigen auch die Renten,
ändert sich das Verhältnis zu Lasten der Erwerbstätigen – aus
welchen Gründen auch immer – so kann sich der darauf beruhende
Rentenanstieg bis auf Null reduzieren.
Angemerkt sei hierbei, dass dieser Rentnerquotient nur einen Faktor
bei der Rentenberechnung darstellt, ob und inwieweit z.B. ein
Inflationsausgleich gewährt wird, bleibt davon unabhängig.
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