(Rente; 10-03; S.5)
Die Unberührten
Neben den Selbständigen und Angestellten mit
hohen Einkommen gibt es zwei Personengruppen, die von den Änderungen
nicht betroffen sind: Beamte sowie Abgeordnete und Regierungsmitglieder.
Beamte können hinsichtlich ihrer Pensionen –
wie auch ihrer Arbeitsentgelte – nicht über einen Kamm geschoren
werden: je nach Dienstgruppe gibt es erhebliche Unterschiede.
Jedoch bleibt auch hier festzustellen, dass die ungleiche Einkommensverteilung
im Berufsleben im Pensionsalter fortgeschrieben wird.
– Inwieweit Parlamentarier bereit sind, beamtenrechtliche Änderungen
in Gang zu setzen, bleibt abzuwarten, insbesondere hinsichtlich
der Tatsache, dass sie die größte Berufsgruppe im Bundestag stellen.
Abgeordnete und Regierungsmitglieder bekommen
Altersentschädigungen und Ruhegehälter nach dem Abgeordnetengesetz
und dem Bundesministergesetz.
Minister und Kanzler müssen nach der Fassung
des Gesetzes von August 2002 mindestens zwei Jahre Minister oder
parlamentarischer Staatssekretär gewesen sein, um einen Anspruch
auf Ruhegehalt zu erwerben.
Für dessen Höhe ist ihre Amtszeit maßgeblich, wobei auch Zeiten
als Landesminister bzw. Ministerpräsident angerechnet werden.
Sind Bundesminister
•mindestens zwei Jahre im Amt gewesen, so bekommen sie ab
60 Jahren ca. 15 Prozent des Beamtentarifes B 11, also ca. 1600
Euro;
•mindestens drei Jahre im Amt gewesen, so bekommen sie ab
55 Jahren ca. 19 Prozent des Tarifes B 11, also ca. 2000 Euro;
•mindestens vier Jahre im Amt gewesen, so bekommen sie ab
55 Jahren ca. 28 Prozent des B 11, also ca. 2900 Euro.
Für jedes weitere Jahr als Minister werden jeweils
ca. 2,4 % des B 11 hinzugerechnet bis zu einer Obergrenze von
71,75 % des B 11, was einer gesamten Amtszeit von 18 Jahren entspricht.
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