(Berg; 11/12-03; S.3)
Interessant ist der Bereich oder – je nach Einteilung
– die Bereiche dazwischen. So lässt sich bei dem bislang praktizierten
Prinzip durchaus von unterdurchschnittlich und überdurchschnittlich
Verdienenden sprechen, die weder geringst entlohnt werden noch
höchste Einkommen erzielen.
Einkommen beruhen in Deutschland, wie die so
genannten 'Leistungseliten' nicht müde werden zu erwähnen, nicht
hauptsächlich auf Erbschaftszinsen oder Lottogewinnen, sondern
auf am Markt erfolgreich verkauften Fähigkeiten.
Diese Fähigkeiten sind in einem entwickelten Industrieland allerdings
weder angeboren noch ererbt, sondern durch Nutzung der Infrastruktur,
insbesondere des Bildungswesens erworben.
Das bisherige Prinzip der 'Besteuerung nach Leistungsfähigkeit'
ist daher gerecht: gegenüber dem Staat sind diejenigen mehr in
der Pflicht, die von ihm überdurchschnittlich profitiert haben.
Dieser Sachverhalt äußert sich in der Steuer'kurve'.
Zwar werden sowohl unterdurchschnittlich wie überdurchschnittlich
Verdienende mit jedem hinzu verdienten Euro stärker belastet,
erstere Gruppe jedoch unterdurchschnittlich, letztere überdurchschnittlich.
Die Abweichung der Kurve oder bei mehreren Untergruppierungen,
die jeweiligen Abweichungen der Kurvenabschnitte von einer Geraden
sind dabei ein Maß für diese Form gerechter Ungleichheit.
Auf dieses Prinzip und seiner Wirkung verzichten
Befürworter von gestuften Steuern teilweise.
Zwar weist z.B. das Modell von F. Merz auch für je höhere Einkommen
eine höhere Progressionsstufe auf; ein Einkommen von 20000 Euro
soll demnach mit 8000 Euro nicht, mit weiteren 8000 Euro zu zwölf
Prozent und mit den restlichen 4000 Euro zu vierundzwanzig Prozent
versteuert werden. Innerhalb einer Stufe wird allerdings jeweils
der gleiche Prozentsatz an Steuern fällig; es gilt also nach oben
genannten Beispiel für die Einkommensbereiche von 16000 Euro bis
17000 Euro und von 16000 Euro bis 20000 Euro der gleiche Steuersatz
von vierundzwanzig Prozent.
– Es ergibt sich somit eine erhebliche Vereinfachung der Steuerermittlung,
und das nicht nur für den einzelnen Steuerzahler, sondern z.B.
auch für die Tarifparteien, die dies bei ihren Verhandlungen einkalkulieren
müssen. (weiter geht's hier)