(Föderale Gesetzgebung; 06-02; S.5)
Folgen für die zukünftige Gesetzgebung
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind nicht anfechtbar,
sie werden Teil der historischen Rechtsauslegung. Damit künftig
ähnliche Schwierigkeiten vermieden werden, sind prinzipiell zwei
Wege denkbar:
Zum einen könnten im Vorhinein in den Parteien umstrittene Gesetzesvorhaben
mit föderalem Bezug soweit "harmonisiert" werden, dass
sie ohne Umschweife durch alle entscheidenden Gremien, also Bundestag
und Bundesrat und eventuell Vermittlungsausschuss kommen.
- Damit gäbe man allerdings den ausgewogenen Föderalismus zu Gunsten
von Parteifunktionalismen auf: nicht gewichtete Landesinteressen,
sondern Parteientscheidungen ständen unter den gegebenen Bedingungen
des Fraktionszwangs und des "Listenmandats" im Vordergrund.
In legitimatorischer Hinsicht bleibt dann zu fragen, ob die
Richtlinienkompetenz des vom Parlament gewählten jeweiligen Ministerpräsidenten
so nicht unterhöhlt wird. Er verfügte dann zwar über zumindest
mittelbare demokratische Legitimation - er wird von Gewählten
gewählt -, könnte jedoch Landespolitik nur insoweit konzipieren
als Machtverhältnisse der Parteien auf Bundesebene dem nicht entgegen
stehen.
Ein Ausweg böte dann nur der zweite denkbare Weg: das rechtzeitige
Sicherstellen von Entscheidungen im Sinne der jeweiligen Landesregierung.
Dazu müsste der Ministerpräsident notfalls entsprechende Landesvertreter
berufen oder Koalitionsverträge kündigen. So wäre zumindest verhindert,
dass sich im Bundesrat nicht Landes- sondern Parteiinteressen
durchsetzen. Konflikte müssten dann allerdings auf Landesebene
auch ausgetragen werden und nicht auf andere Gremien bzw. Verantwortliche
abgeschoben werden.
- Handelt es sich um ein Vorhaben, gegen das der Bundesrat nur
einen aufschiebenden Einspruch erheben kann, gäben letztlich Parteien
aber wieder den Ausschlag, da das Vorhaben dann wieder im Bundestag
entschieden würde.
(Ende des Artikels)