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geändert / updated: 17/04/08

 

 ... unabhängige Analysen für die globale Polis ...

(Föderale Gesetzgebung; 06-02; S.5)

Folgen für die zukünftige Gesetzgebung

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind nicht anfechtbar, sie werden Teil der historischen Rechtsauslegung. Damit künftig ähnliche Schwierigkeiten vermieden werden, sind prinzipiell zwei Wege denkbar:

Zum einen könnten im Vorhinein in den Parteien umstrittene Gesetzesvorhaben mit föderalem Bezug soweit "harmonisiert" werden, dass sie ohne Umschweife durch alle entscheidenden Gremien, also Bundestag und Bundesrat und eventuell Vermittlungsausschuss kommen.
- Damit gäbe man allerdings den ausgewogenen Föderalismus zu Gunsten von Parteifunktionalismen auf: nicht gewichtete Landesinteressen, sondern Parteientscheidungen ständen unter den gegebenen Bedingungen des Fraktionszwangs und des "Listenmandats" im Vordergrund.

In legitimatorischer Hinsicht bleibt dann zu fragen, ob die Richtlinienkompetenz des vom Parlament gewählten jeweiligen Ministerpräsidenten so nicht unterhöhlt wird. Er verfügte dann zwar über zumindest mittelbare demokratische Legitimation - er wird von Gewählten gewählt -, könnte jedoch Landespolitik nur insoweit konzipieren als Machtverhältnisse der Parteien auf Bundesebene dem nicht entgegen stehen.

Ein Ausweg böte dann nur der zweite denkbare Weg: das rechtzeitige Sicherstellen von Entscheidungen im Sinne der jeweiligen Landesregierung. Dazu müsste der Ministerpräsident notfalls entsprechende Landesvertreter berufen oder Koalitionsverträge kündigen. So wäre zumindest verhindert, dass sich im Bundesrat nicht Landes- sondern Parteiinteressen durchsetzen. Konflikte müssten dann allerdings auf Landesebene auch ausgetragen werden und nicht auf andere Gremien bzw. Verantwortliche abgeschoben werden.
- Handelt es sich um ein Vorhaben, gegen das der Bundesrat nur einen aufschiebenden Einspruch erheben kann, gäben letztlich Parteien aber wieder den Ausschlag, da das Vorhaben dann wieder im Bundestag entschieden würde.

(Ende des Artikels)

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