(Epilog; 00-04; S.5)
Eine konstruktive Kritik
Wo bleibt das Positive? – Um den Jahresrückblick
etwas versöhnlicher zu schließen, sei hier nicht detaillierte
Kritik an der kosmetisch zu nennenden Änderung der Renten- und
Versorgungsansprüche sowie den Diäten- und Regelungen zu steuerfreien
Aufwandspauschalen geübt.
(Die neue Fassung des Abgeordnetengesetzes ist am 12.11.04 abschließend
beraten worden und seit dem 28.12.04 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht;
Einschränkungen für Abgeordnete wirken sich erst in der nächsten
Legislaturperiode aus.)
Stattdessen sei ein eigener Vorschlag zur abschließenden
Regelung der finanziellen Angelegenheiten von Abgeordneten eingebracht,
der in einer Änderung des entsprechenden Grundgesetzartikels besteht.
Zur Zeit gilt Art. 48 Abs. 3 GG: „Die Abgeordneten
haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde
Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller
staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
– Das genannte Bundesgesetz ist das so genannte „Abgeordnetengesetz“,
für Regierungsmitglieder gilt zudem das rigidere „Bundesministergesetz“.
Das Nähere, also insbesondere die Höhe der Entschädigung
sowie weiter gehender Renten- und Versorgungsansprüche, ist alle
Jahre wieder Anlass für Diskussionen über die Angemessenheit.
Eine klare grundgesetzliche Regelung erscheint somit angebracht,
um diese Angelegenheiten auf eine transparente und solide Weise
festzulegen.
In einer geänderten Fassung lautete der Art.
48 Abs. 3 GG dann: „Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine
angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Die
Entschädigung beträgt das dreißigfache des Regelsatzes zur Sicherung
des Lebensunterhaltes; maßgeblich ist hierbei der Wahlkreis bzw.
die Landesliste des/der Abgeordneten. Entgeltliche Tätigkeiten
während der Ausübung des Mandats sind der Bundestagsverwaltung
anzuzeigen und werden auf die Entschädigung angerechnet; alle
mit dem Mandat entstehenden Kosten werden durch die Entschädigung
abgegolten. Renten- und Versorgungsansprüche ergeben sich nach
den Regelungen für Angestellte, Freiberufler oder für Selbstständige,
eine spezifische Altersentschädigung wird nicht gewährt. Abgeordnete
haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel.“
(Ende des Artikels)