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geändert / updated: 17/04/08

 

 ... unabhängige Analysen für die globale Polis ...

(Epilog; 00-04; S.5)

Eine konstruktive Kritik

Wo bleibt das Positive? – Um den Jahresrückblick etwas versöhnlicher zu schließen, sei hier nicht detaillierte Kritik an der kosmetisch zu nennenden Änderung der Renten- und Versorgungsansprüche sowie den Diäten- und Regelungen zu steuerfreien Aufwandspauschalen geübt.
(Die neue Fassung des Abgeordnetengesetzes ist am 12.11.04 abschließend beraten worden und seit dem 28.12.04 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; Einschränkungen für Abgeordnete wirken sich erst in der nächsten Legislaturperiode aus.)

Stattdessen sei ein eigener Vorschlag zur abschließenden Regelung der finanziellen Angelegenheiten von Abgeordneten eingebracht, der in einer Änderung des entsprechenden Grundgesetzartikels besteht.

Zur Zeit gilt Art. 48 Abs. 3 GG: „Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“ – Das genannte Bundesgesetz ist das so genannte „Abgeordnetengesetz“, für Regierungsmitglieder gilt zudem das rigidere „Bundesministergesetz“.

Das Nähere, also insbesondere die Höhe der Entschädigung sowie weiter gehender Renten- und Versorgungsansprüche, ist alle Jahre wieder Anlass für Diskussionen über die Angemessenheit. Eine klare grundgesetzliche Regelung erscheint somit angebracht, um diese Angelegenheiten auf eine transparente und solide Weise festzulegen.

In einer geänderten Fassung lautete der Art. 48 Abs. 3 GG dann: „Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Die Entschädigung beträgt das dreißigfache des Regelsatzes zur Sicherung des Lebensunterhaltes; maßgeblich ist hierbei der Wahlkreis bzw. die Landesliste des/der Abgeordneten. Entgeltliche Tätigkeiten während der Ausübung des Mandats sind der Bundestagsverwaltung anzuzeigen und werden auf die Entschädigung angerechnet; alle mit dem Mandat entstehenden Kosten werden durch die Entschädigung abgegolten. Renten- und Versorgungsansprüche ergeben sich nach den Regelungen für Angestellte, Freiberufler oder für Selbstständige, eine spezifische Altersentschädigung wird nicht gewährt. Abgeordnete haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel.“

(Ende des Artikels)

 ... independent analysis for the global polis ...

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