(Föderale Gesetzgebung; 06-02; S.3)
Begründung der Senatsmehrheit
Die Mehrheit der Richter hält das Gesetz für nichtig, weil es
nicht mit der erforderlichen Mehrheit im Bundesrat zu Stande gebracht
worden sei (Abs. 134).
Sie gehen davon aus, dass das Land Brandenburg nicht einheitlich
abgestimmt habe (Abs. 135-140). - Zur Erklärung: im Bundesrat
können Länder ihre Stimmen nur einheitlich abgeben; geschieht
dieses nicht, ergibt sich die Frage, wie dann zu verfahren ist.
Die Senatsmehrheit gesteht dem Bundesratspräsidenten als Leiter
der Sitzung zu, zur Klärung der Stimmabgabe die jeweiligen Landesvertreter
noch einmal zu befragen. Dieses Recht zur Nachfrage entfalle aber,
falls absehbar sei, dass keine einheitliche Stimmabgabe während
der Sitzung zu erzielen sei (Abs. 143).
Selbst, falls man davon ausgehe, dass dieses Recht gegeben sei,
so dürfe die Nachfrage nur an das Land gehen (Abs. 150) und nicht
an einzelne Landesvertreter oder gar nur den Ministerpräsidenten
(Abs. 147-149).
In der Juni-Sitzung habe der Bundesratspräsident zwar eine Frage
an den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg gerichtet, allerdings
sei diese "keine der Form der Abstimmung genügende Frage"
(Abs. 152) gewesen. Somit sei auch keine weitere Abstimmungsrunde
eröffnet worden (ebd.) und alle weiteren Vorgänge seien rechtlich
folgenlos gewesen (Abs. 153).
Begründung der Senatsminderheit
Die Minderheit der Richter hält das Gesetz für gültig, das Zustandekommen
der Mehrheit also für rechtmäßig (Abs. 180).
Sie geben zu, dass man zwar von einer "zunächst nicht einheitlichen"
Stimmabgabe des Landes Brandenburg ausgehen kann, dann jedoch
eine zweite Abstimmungsrunde stattgefunden habe, in der die uneinheitliche
Stimmabgabe korrigiert worden sei (Abs. 154).
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