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geändert / updated: 17/04/08

 

 ... unabhängige Analysen für die globale Polis ...

(Föderale Gesetzgebung; 06-02; S.3)

Begründung der Senatsmehrheit

Die Mehrheit der Richter hält das Gesetz für nichtig, weil es nicht mit der erforderlichen Mehrheit im Bundesrat zu Stande gebracht worden sei (Abs. 134).

Sie gehen davon aus, dass das Land Brandenburg nicht einheitlich abgestimmt habe (Abs. 135-140). - Zur Erklärung: im Bundesrat können Länder ihre Stimmen nur einheitlich abgeben; geschieht dieses nicht, ergibt sich die Frage, wie dann zu verfahren ist.

Die Senatsmehrheit gesteht dem Bundesratspräsidenten als Leiter der Sitzung zu, zur Klärung der Stimmabgabe die jeweiligen Landesvertreter noch einmal zu befragen. Dieses Recht zur Nachfrage entfalle aber, falls absehbar sei, dass keine einheitliche Stimmabgabe während der Sitzung zu erzielen sei (Abs. 143).
Selbst, falls man davon ausgehe, dass dieses Recht gegeben sei, so dürfe die Nachfrage nur an das Land gehen (Abs. 150) und nicht an einzelne Landesvertreter oder gar nur den Ministerpräsidenten (Abs. 147-149).

In der Juni-Sitzung habe der Bundesratspräsident zwar eine Frage an den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg gerichtet, allerdings sei diese "keine der Form der Abstimmung genügende Frage" (Abs. 152) gewesen. Somit sei auch keine weitere Abstimmungsrunde eröffnet worden (ebd.) und alle weiteren Vorgänge seien rechtlich folgenlos gewesen (Abs. 153).

 

Begründung der Senatsminderheit

Die Minderheit der Richter hält das Gesetz für gültig, das Zustandekommen der Mehrheit also für rechtmäßig (Abs. 180).

Sie geben zu, dass man zwar von einer "zunächst nicht einheitlichen" Stimmabgabe des Landes Brandenburg ausgehen kann, dann jedoch eine zweite Abstimmungsrunde stattgefunden habe, in der die uneinheitliche Stimmabgabe korrigiert worden sei (Abs. 154).
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